Ist die gesuchte Antwort dabei?
Wir helfen gerne weiter!

Abstellmöglichkeiten

Wo kann ich mein Fahrrad / meinen Kinderwagen lagern bzw. abstellen?

Sofern im Haus kein eigens ausgewiesener Raum allen Eigentümern/Mietern zur Verfügung steht, (z.B. Fahrrad / Kinderwagenabstellraum) sind sämtliche sich im Besitz eines Eigentümer/Mieters befindliche Gegenstände innerhalb des Eigentumsobjekt/vermieteten Bestandobjektes bzw. im zugewiesenen Kellerabteil aufzubewahren.

Allgemeine Flächen der Liegenschaft, wie Stiegenhaus, Hof, Waschküche, Dachboden u.a. können nicht benützt werden.

Bekanntgabe von Änderungen

Sie sind übersiedelt und haben eine neue Zustelladresse?
Sie haben geheiratet und tragen einen neuen Namen?
Sie haben eine neue E-Mail Adresse?
Sie haben Ihre Wohnung in der von uns verwalteten Liegenschaft gekauft/verkauft?

Bitte geben Sie uns Ihre Änderungen bekannt, wir sind um eine rasche Bearbeitung bemüht.

Hausreinigung / Winterdienste

Das Stiegenhaus wird nicht ordentlich gereinigt?
Der Gehsteig ist nicht geräumt?
Über dem Haustor hängt eine Dachlawine?
Der Weg zu den Mistkübeln ist vereist?

Bitte melden Sie uns derartige Vorkommnisse (eventuell auch mit einem Foto).

Wir sind für Ihre Mithilfe dankbar!

Miete / Kaution

Wann ist die monatliche Miete fällig?

Gemäß §15 Abs(3) Mietrechtsgesetz ist der monatliche Mietzins, sofern kein anderer
Zahlungstermin vereinbart ist, am 5. eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu entrichten.

Wie hoch darf die Kaution sein?
Wie hoch wird sie verzinst?
Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich meine Kaution zurück?


Bei Objekten, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, kann entsprechend einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine Kaution bis zu 6 Bruttomieten vereinbart werden, welche zugunsten des Mieters in Höhe
des aktuellen Eckzinssatzes abzüglich KEST zu verzinsen ist.

Sofern die Wohnungsübernahme gemäß den im Mietvertrag vereinbarten Bestimmungen ordnungsgemäß
erfolgt ist, erhalten Sie die Kaution umgehend auf ein von Ihnen genanntes Bankkonto überwiesen.

Bitte beachten Sie, dass die Kaution dem Vermieter zur Sicherstellung für die Behebung etwaiger Beschädigungen im Mietobjekt dient, und nicht gegen offene Mieten verrechnet werden kann.

Kündigung / Mieterwechsel

Wie kann ich meine Wohnung aufkündigen?

Seitens des Mieters kann ein unbefristeter Mietvertrag über eine Wohnung seit 1.Oktober 2006 gemäß
§33 Abs(1) Mietrechtsgesetz schriftlich oder gerichtlich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist aufgekündigt werden.
Die vereinbarte Kündigungsfrist können Sie ihrem Mietvertrag entnehmen, sie beträgt normalerweise bei Wohnungen drei Monate zum Monatsletzten.(z.B. Kündigung im November 2012 zum 28.Februar 2013)

Sofern Sie einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, haben Sie gemäß §29 Abs(2) Mietrechtsgesetz das Recht, diesen erstmals nach Ablauf eines Jahres, sowie der Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Monatsletzten aufzukündigen.

Was muss ich bei der Rückstellung des Mietobjektes an die Hausinhabung beachten?

Ihre diesbezüglichen Verpflichtungen entnehmen Sie bitte direkt Ihrem Mietvertrag,
da es hier sehr unterschiedliche Vereinbarungen gibt.

Der aktuelle Verbrauchsstand von Gas und Strom wird bei Rückstellung des Mietobjektes von einem Vertreter
der Hausverwaltung und dem Mieter gemeinsam abgelesen, und Wien-Energie  bekannt gegeben.
Sie benötigen keinen separaten Termin mit Wien-Energie!

Kann ich für meine Wohnung einen Nachmieter nennen?

Der Mieter kann dem Vermieter einen Nachmieter vorschlagen. Allerdings ist dieser nicht verpflichtet, den genannten Nachmieter zu akzeptieren. Sofern Sie Ihre Wohnung aufkündigen, und einen Nachmieter nennen wollen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit der Hausverwaltung ins Einvernehmen, um eine mögliche Vorgehensweise abzuklären.

Schadensmeldung / Versicherungsfall

Die Gegensprechanlage funktioniert nicht?
Sie haben einen Wasserfleck an der Decke?

Bitte melden Sie es uns, wir veranlassen umgehend die notwendigen Maßnahmen!

Außerhalb der Bürozeiten steht Ihnen die Notdienstliste (in den jeweiligen Häusern ausgehängt) zur Verfügung. Wir bitten um Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Professionisten.

Bitte beachten Sie, dass bei Einsätzen außerhalb der normalen Arbeitszeiten von den Firmen erhöhte Stundensätze verrechnet werden und Notdienste DIREKT von Ihnen zu bezahlen sind.

Bei Schadensmeldungen, welche  als Versicherungsfall geltend gemacht werden sollen, ist die rasche Meldung an uns unbedingt notwendig, da die Gebäudeversicherungsabwicklung
über die Hausverwaltung erfolgt.

Schlüsselbestellung

Sie haben Ihren Schlüssel verloren oder benötigen einen Zweitschlüssel?

Da die Schlüsselvergabe vor allem bei gesperrten Schlüsseln einschränkend gehandhabt werden muss und von uns sorgfältig nachgeprüft wird, ersuchen wir um Bekanntgabe des Grundes der Nachbestellung sowie von Schlüsselmarke und Schlüsselnummer. Schreiben Sie uns zum Beispiel ein Mail mit den Daten – wir können Ihnen eine diesbezügliche Bestätigung der Schlüsselbestellung elektronisch übermitteln.

Verrechnungsscheck

Einlösung des Verrechnungsschecks für Guthaben aus Abrechnungen

Um die Auszahlung von Guthaben aus Abrechnungen zu beschleunigen, erhalten alle Nutzer von uns rechtzeitig zum Fälligkeitstermin (dem der Übermittlung der Abrechnung folgenden übernächsten Monatsersten) einen Verrechnungsscheck mit der Post übermittelt.

Durch Einlösung des Verrechnungsschecks (durch Einzahlung bei Ihrer Bank auf Ihr Bankkonto) binnen 8 Tagen ab Ausstellungsdatum können Sie den Zeitpunkt des Erhalts Ihres Guthabens selber bestimmen.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass daher aus Sicherheitsgründen eine Barablöse bzw. eine Überweisung auf Ihr Bankkonto nicht mehr möglich ist.

Was soll ich machen, wenn ich den Verrechnungsscheck verloren habe?

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an uns. Die Ausstellung eines Duplikats ist ausschließlich nach Vereinbarung eines persönlichen Termins in der Hausverwaltung möglich.

Vor Aushändigung des Duplikats ist von Ihnen eine Bestätigung zu unterzeichnen, dass Sie den 1. Scheck nicht erhalten bzw. verloren haben.

Im Fall von Mietergemeinschaften kann auch nur ein Mieter das Duplikat entgegennehmen, allerdings muss er eine entsprechende Bevollmächtigung seiner Mit-Mieter vorlegen.